HOKUS E.V.

OUR MISSION

Der gemeinnützige Verein ist in der Öffentlichkeit bekannt für die Partys in der Mensa der Hochschule sowie für das Campus Open Air. Im kleinen Kreis trifft man sich meist wöchentlich und debattiert über Hochschulgeschehen und kommende Veranstaltungen. Neben den bereits genannten Events stehen Konzert- und Theaterbesuche, Städtetrips, Brauereibesichtigungen, Hüttenwochenenden, Grillabende und viele weitere Aktionen auf der Agenda. Jeder der sich über sein Studium hinaus an der Hochschule engagieren will, ist herzlich willkommen. Der Verein ist stets bemüht fast alle Interessen personell, konzeptionell, finanziell oder mit Hilfe von Vitamin B zu unterstützen. Wer ein Event planen möchte oder einfach nur eine gute Idee umsetzen will, der kann gerne donnerstags um 19:00 Uhr in die BlackBox (Gebäude SV) an der Hochschule kommen. In letzter Zeit variieren die Sitzungstermine ein wenig, daher bitten wir Interessenten sich an unserm Newsletter anzumelden und die Option „Sitzungstermine“ zu aktivieren. (Links unter „Verein“ ist die Anmeldung 😉 )

OUR PHILOSOPHY

Der Hokus e. V. versteht sich, neben der Hochschule, als persöhnlichkeitsformende Gemeinschaft zur individuellen Entwicklung junger, engagierter Menschen. Wir ermöglichen Studenten aus aller Welt, die Hochschulstadt Kempten intensiv, als solche wahr zu nehmen. Aus unseren eigenen Erfahrungen, leiten wir soziale, interaktive und kulturelle Aktivitäten ab um das Studierendenleben zu dem zu machen, was es ist: der anscheinend „beste Abschnitt des Lebens“.

DIE VORSTANDSCHAFT DES HOKUS E.V.

1. Vorsitzender

David Eickelschulte
david.eickelschulte (ät) hokus.org

2. Vorsitzender

Caroline Roike
caroline.roike (ät) hokus.org

1. Schatzmeister

Markus Heck
markus.heck (ät) hokus.org

SATZUNG

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „HoKuS“ für Hochschulkultursaurier und hat den Sitz in Kempten im Allgäu. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e. V.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der studentischen Bildung und Erziehung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 VEREINSTÄTIGKEIT
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Organisation gesellschaftlicher Veranstaltungen, um Studenten, eingeschriebene und ehemalige, Professoren und die Kemptener Bevölkerung einander näher zu bringen.
(2) Dies geschieht durch Organisation von Veranstaltungen kultureller Art, Fortbildung und Information. Darunter sind Betriebsbesichtigungen, Seminare oder Hilfe bei der Vermittlung von Praktikanten-, Diplom- oder Arbeitsplätzen zu verstehen.

§ 4 MITTEL DES VEREINS
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Zweckfremde Ausgaben sind unzulässig. Niemand darf durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landesamt, den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der die Vereinsziele unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt in den Verein erworben. Die Eintrittserklärung ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.
(4) Jedes Mitglied ist grundsätzlich aktives Mitglied. Voraussetzung dafür, dass es den Status eines aktiven Mitglieds behält, ist die Teilnahme an mindestens vier Arbeitssitzungen der Mitglieder pro Semester. Ein Mitglied, das an weniger Sitzungstagen teilnimmt, verliert seinen Status als aktives Mitglied und wird passives Mitglied. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können sich nicht in eines der Organe des Vereins wählen lassen.
(5) Der Vorstand kann auf Antrag eines passiven Mitglieds diesem jederzeit durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung wieder den Status eines aktiven Mitglieds verleihen.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Vereinsmitglieder können jederzeit ohne eine bestimmte Frist austreten. Diese ist schriftlich einzureichen
Der Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
1. sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

§ 7 BEITRAGSPFLICHT:
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus bis zum 15. April bzw. 15. Oktober zu entrichten.

§ 8 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Wahl erfolgt über die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl der nächsten Vorstandmitglieder im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
(5) Abweichend von den vorstehenden Reglungen in (3) und (4) kann ein Mitglied des Vorstandes auch in einer Arbeitssitzung durch Misstrauensvotum der anwesenden Mitglieder als Vorstand oder Schatzmeister abberufen und durch ein neues Mitglied des Vorstands, das an seine Stelle tritt, ersetzt werden. Ein solches Misstrauensvotum verbunden mit der Wahl des neuen Vorstandsmitglieds bedarf einer Mehrheit von 3/4 alle aktiven Mitglieder. Das Misstrauensvotum beendet das Vorstandsamt des abberufenen Mitglieds mit sofortiger Wirkung. Voraussetzung für die Beendigung seines Amtes ist die Wahl eines neuen Mitglieds des Vorstands, das an seine Stelle tritt. Das neue Vorstandsmitglied, das an die Stelle des abberufenen Mitglieds tritt, bleibt im Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, sofern es nicht vorher in einer Arbeitssitzung abberufen wurde.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Arbeitssitzungen.
(7) Die Verfügungsmacht des Vorstands über die Mittel des Vereins wird mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt: In jedem Einzelfall darf der Vorstand über solche Mittel nur bis zu einem Betrag von 200,00 Euro verfügen und nur mit Zustimmung des Schatzmeisters. Diese Ausgaben sind in der nächsten Arbeitssitzung bekannt zu geben. Höhere Ausgaben können nur in Arbeitssitzungen oder von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bewilligt werden.

§ 10 WAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlvorsitzenden und zwei Wahlhelfern. Der Wahlvorsitzende ist das älteste an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied. Der Wahlvorsitzende bestimmt nach Vorschlägen aus der Mitgliederversammlung seine Wahlhelfer.
(2) Wahlberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und schließlich der Schatzmeister. Es gilt der Kandidat als gewählt der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorsitzende durch Ziehung eines Loses.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND ARBEITSSITZUNGEN
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, um die Wahl des Vorstands durchzuführen. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens fünf aktive Mitglieder es verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter der Einhaltung einer zweiwöchigen Frist.
(2) Sofern Satzungsänderungen vorgesehen sind, ist dies drei Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form anzuzeigen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die der Schriftführer und ein Vorstandsmitglied unterschreiben muss.
(5) Die laufenden Belange des Vereins werden insbesondere in möglichst regelmäßig stattfindenden Arbeitssitzungen behandelt, die mindestens viermal pro Semester abgehalten werden.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der abwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(5) Bei der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an sämtliche, steuerlich als gemeinnützig anerkannte an der Fachhochschule Kempten existierende Vereinigungen. Die Zuwendungsempfänger haben die überlassenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG
(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich geheim.
(2) Eine Stimmübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Durch einstimmigen Mehrheitsbeschluss kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden.
(4) Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
(6) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden aktiven Mitglieder.

Kempten, den 29. Juli 2005