HOKUS E.V.

OUR MISSION

Der gemeinnützige Verein ist in der Öffentlichkeit bekannt für die Partys in der Mensa der Hochschule sowie für das Campus Open Air. Im kleinen Kreis trifft man sich meist wöchentlich und debattiert über Hochschulgeschehen und kommende Veranstaltungen. Neben den bereits genannten Events stehen Konzert- und Theaterbesuche, Städtetrips, Brauereibesichtigungen, Hüttenwochenenden, Grillabende und viele weitere Aktionen auf der Agenda. Jeder der sich über sein Studium hinaus an der Hochschule engagieren will, ist herzlich willkommen. Der Verein ist stets bemüht fast alle Interessen personell, konzeptionell, finanziell oder mit Hilfe von Vitamin B zu unterstützen. Wer ein Event planen möchte oder einfach nur eine gute Idee umsetzen will, der kann gerne donnerstags um 19:00 Uhr in die BlackBox (Gebäude SV) an der Hochschule kommen. In letzter Zeit variieren die Sitzungstermine ein wenig, daher bitten wir Interessenten sich an unserm Newsletter anzumelden und die Option „Sitzungstermine“ zu aktivieren. (Links unter „Verein“ ist die Anmeldung 😉 )

OUR PHILOSOPHY

Der Hokus e. V. versteht sich, neben der Hochschule, als persöhnlichkeitsformende Gemeinschaft zur individuellen Entwicklung junger, engagierter Menschen. Wir ermöglichen Studenten aus aller Welt, die Hochschulstadt Kempten intensiv, als solche wahr zu nehmen. Aus unseren eigenen Erfahrungen, leiten wir soziale, interaktive und kulturelle Aktivitäten ab um das Studierendenleben zu dem zu machen, was es ist: der anscheinend „beste Abschnitt des Lebens“.

DIE VORSTANDSCHAFT DES HOKUS E.V.

1. Vorsitzender

Moritz Repp
moritz.repp(ät)hokus.org

2. Vorsitzender

Lea Altstetter
lea.altstetter(ät)hokus.org

1. Schatzmeister

Luca Rieger
luca.rieger(ät)hokus.org

SATZUNG

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „HoKuS“ für Hochschulkultursaurier und hat den Sitz in Kempten im Allgäu. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e. V.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 VEREINSZWECK
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der studentischen Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 VEREINSTÄTIGKEIT
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Organisation gesellschaftlicher Veranstaltungen, um Studenten, eingeschriebene und ehemalige, Professoren und die Kemptener Bevölkerung einander näher zu bringen.
(2) Dies geschieht durch Organisation von Veranstaltungen kultureller Art, Fortbildung und Information. Darunter sind Betriebsbesichtigungen, Seminare oder Hilfe bei der Vermittlung von Praktikanten-, Diplom- oder Arbeitsplätzen zu verstehen.
(3) Der Verein unterstützt Maßnahmen, die zur studentischen Idee beitragen, und fördert Studierende und Hochschulorganisationen, die über ihre studentischen Pflichten hinaus zur Entwicklung der Hochschule beitragen, durch die Stiftung von Stipendien.
(4) Überschüsse können für gemeinnützige Zwecke gespendet werden.

§4 MITTEL DES VEREINS
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckfremde Ausgaben sind unzulässig. Niemand darf durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landesamt, den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der die Vereinsziele unterstützen will und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Stellen eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Anwärter / die Anwärterin beantragt. Dieser kann nach 5 Arbeitssitzungen, an denen der Anwärter / die Anwärterin anwesend war, gestellt werden.
(3) Die auf den Aufnahmeantrag folgende Arbeitssitzung trifft mit einfacher Mehrheit eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag, diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Neue Mitglieder sind aktive Mitglieder. Voraussetzung dafür, dass ein aktives Mitglied seinen Status als aktives Mitglied behält, ist die Teilnahme an mindestens vier Arbeitssitzungen der Mitglieder in den vorangegangenen zwei Semestern. Ein Mitglied, das an weniger Sitzungstagen teilnimmt, verliert seinen Status als aktives Mitglied und wird passives Mitglied. Passive Mitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht auf den Arbeitssitzungen bleibt unberührt.
(5) Der Vorstand kann auf Antrag eines passiven Mitglieds diesem jederzeit durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung wieder den Status eines aktiven Mitglieds verleihen.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Vereinsmitglieder können jederzeit ohne eine bestimmte Frist austreten. Dies ist schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
(2) Die Vereinsmitglieder können jederzeit ohne eine bestimmte Frist austreten. Die Austrittserklärung ist formlos schriftlich einzureichen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht ausgezahlt. Mit dem Austritt können Mitglieder den Status als „Ehemaliges Mitglied“ beantragen. Ein „Ehemaliges Mitglied“ ist kein Vereinsmitglied im Sinne des BGB, wird aber in den Annalen des Vereins als Ehemaliges Mitglied weiterhin aufgeführt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/5 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist unter Nennung des Namens in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Auf der Mitgliederversammlung selbst ist dem betroffenen Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Sollte das betroffene Mitglied bei der Beschlussfassung anwesend sein, so ist keine schriftliche Benachrichtigung erforderlich. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(4) Nach 4-wöchiger Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt eine Mahnung per E-Mail oder per Brief. Wird der Beitrag bis zum nächsten Stichtag nicht entrichtet, so endet die Mitgliedschaft automatisch.

§7 BEITRAGSPFLICHT
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige begründete Sonderzahlungen durch eine ¾-Mehrheit beschlossen werden. Unbeschadet weiterer Satzungsbestimmungen sind in diesem Falle alle von der Sonderzahlung betroffenen Mitglieder stimmberechtigt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus bis zu den Stichtagen 28. Februar und 31. September zu entrichten.
(3) Für neue Mitglieder ist das erste Semester beitragsfrei.
(4) Wird ein aktives Mitglied aufgrund der Regelungen in §5 Absatz (4) zu einem passiven Mitglied, so wird es von der Vorstandschaft benachrichtigt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags hängt vom Status des Mitglieds zum jeweiligen Stichtag ab.
(5) Bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen wird dem Mitglied bis zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht auf Arbeitssitzungen und Mitgliederversammlungen entzogen.

§8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Arbeitssitzung

§9 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach § 26 BGB vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Wahl erfolgt über die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl der nächsten Vorstandsmitglieder im Amt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder. Zum 1. Vorsitzenden können nur Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl an der Hochschule Kempten immatrikuliert sind.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel ein Jahr.
(5) Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden. Dies ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich. Für eine Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Die Abwahl erfolgt mit sofortiger Wirkung. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung an.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Arbeitssitzungen.
(7) Die Verfügungsmacht des Vorstands über die Mittel des Vereins wird mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt:
Der 2. Vorsitzende kann in jedem Einzelfall Ausgaben bis zu 500 Euro tätigen.
Der Schatzmeister kann in jedem Einzelfall Ausgaben bis zu 500 Euro tätigen. Diese Ausgaben sind in der nächsten Arbeitssitzung bekannt zu geben. Höhere Ausgaben können nur in Arbeitssitzungen oder von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bewilligt werden.

§10 WAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlvorsitzenden und zwei Wahlhelfern. Der Wahlvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Wahlvorsitzende wählt wiederum zwei Wahlhelfer aus den anwesenden Mitgliedern.
(2) Wahlberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und schließlich der Schatzmeister. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorsitzende durch Ziehung eines Loses.
(4) Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. Bei nur einem Kandidaten kann per Akklamation gewählt werden.

§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, um die Wahl des Vorstands durchzuführen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter der Einhaltung einer zweiwöchigen Frist. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(2) Sofern Satzungsänderungen vorgesehen sind, ist dies drei Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form anzuzeigen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der aktiven, anwesenden Mitglieder notwendig. Der 1. Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die der Schriftführer und ein Vorstandsmitglied unterschreiben müssen.
(5) In der Mitgliederversammlung wird der Haushaltsplan vorgestellt.

§12 ARBEITSSITZUNGEN
(1) Die laufenden Belange des Vereins werden in möglichst regelmäßig stattfindenden Arbeitssitzungen behandelt, die mindestens viermal pro Semester abgehalten werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Arbeitssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der aktiven Mitglieder und ein Mitglied des Vorstands anwesend sind.
(3) Zu den Arbeitssitzungen wird mindestens 72 Stunden vorher durch den Vorstand eingeladen, dabei wird die Tagesordnung bekannt gegeben. In Ausnahmefällen kann eine Arbeitssitzung mindestens 24 Stunden vor Beginn der Arbeitssitzung einberufen werden. Ein Ausnahmefall wäre beispielsweise bei kurzfristigen Entscheidungen für eine bevorstehende Veranstaltung gegeben.
(4) In einer Arbeitssitzung wird die Budgetplanung für die kommende Veranstaltung vorgestellt.

§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der abwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(5) Bei der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an sämtliche, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Vereinigungen an der Hochschule Kempten.

§14 BESCHLUSSFASSUNG
(1) Entfällt
(2) Eine Stimmübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Entfällt
(4) Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Entfällt
(6) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden aktiven Mitglieder.

§15 EHRENMITGLIEDER
(1) Ein Ehrenmitglied ist vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(2) Der Status eines Ehrenmitglieds ist ausschließlich bei exmatrikulierten Mitgliedern aktiv. Die Wahl zum Ehrenmitglied kann jedoch schon früher erfolgen.
(3) Vorgeschlagene Mitglieder, auch ehemalige Mitglieder, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Hierbei ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder nötig. Mitgliedervorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht sein. Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind nach ihrer Entlastung automatisch vorgeschlagen.
(4) Der Status eines Ehrenmitglieds kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitgliedern entzogen werden. Dafür ist ebenfalls ein schriftlicher Vorschlag an den Vorstand notwendig, der Vorschlag muss spätestens vier Wochen und einen Tag vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Das betroffene Mitglied wird darüber benachrichtigt und bekommt die Möglichkeit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung.

§16 DATENSCHUTZ
(1) Jedes Vereinsmitglied erkennt die Datenschutzerklärung in ihrer aktuell gültigen Fassung vollumfänglich und ohne Einschränkungen an.
(2) Ein Widerruf der Datenschutzerklärung kann nur mit einer Austrittserklärung erfolgen. Ausnahmen können durch die Vorstandschaft gewährt werden.
(3) Die Datenschutzerklärung kann durch den Vorstand geändert werden, die Mitglieder erhalten in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der neuen Datenschutzerklärung eine Benachrichtigung. Die Mitglieder erkennen die neue Datenschutzerklärung stillschweigend an.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, bei Änderung der vom Verein erfassten Daten diese Änderungen dem Verein baldmöglichst mitzuteilen, um den Empfang von Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Arbeitssitzungen zu gewährleisten.

§17 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1) Die neue Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister bzw. Aktualisierung der dortigen Fassung in Kraft.
(2) Die neuen Mitgliederbeiträge werden ab Oktober 2017 erhoben.
(3) Aktuelle Mitglieder werden bei Austritt und späterem Wiedereintritt nicht als neue Mitglieder im Sinne des § 7 Absatz (3) behandelt. Das wiedereintretende Mitglied erhält in diesem Fall kein beitragsfreies Semester.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung werden alle exmatrikulierten Mitglieder, die keine aktiven Mitglieder oder passiven Mitglieder sind, automatisch in den Status der ehemaligen Mitglieder erhoben.